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SB 2005 52

Strassenverkehrsgesetz

Graubünden · 2006-01-11 · Deutsch GR
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Freiheit

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 A.

Am 7. März 2005 betrat X. zusammen mit seiner Freundin und seiner

Schwester das Restaurant A. in B. Dort feierte sein Bruder Y. seinen Geburtstag

und er wollte ihm dazu gratulieren. Y. aber wollte davon nichts wissen und erklärte

seiner Zwillingsschwester, sein Bruder habe das Lokal unverzüglich zu verlassen,

ansonsten er ihn umbringen würde. Daraufhin verliessen X. und seine Begleitung

das Restaurant, was noch zu einem kleinen Handgemenge führte. Aufgrund dieses

Vorfalls verfasste X. ein Schreiben, in dem er Y. aufforderte, solche Aktionen in

Zukunft zu unterlassen. Kopien dieser Verwarnung sandte er an die Mutter sowie

an alle Geschwister.

B.

X. hat am 17. Juli 2005 die Bar C. in B, aufgesucht, wo er zufälliger-

weise auf seinen Bruder traf. Gemäss Angaben von X. soll der Berufungsbeklagte

erneut Morddrohungen gegen ihn ausgestossen haben mit der Aufforderung, die

Bar sofort zu verlassen. Dabei kam es auch zu Handgreiflichkeiten. Nur dank der

Intervention eines Kollegen von Y. konnte eine Eskalation verhindert werden. Die

Bardame habe – so X. – den ganzen Zwischenfall mitverfolgen können.

Noch am selben Tag stellte X. bei der Kantonspolizei Graubünden

Strafantrag gegen seinen Bruder Y. wegen Drohung und Tätlichkeiten. Bei der an-

schliessenden polizeilichen Einvernahme gab er an, grosse Angst vor seinem Bru-

der zu haben. Den Grund für diese Morddrohungen sehe er in schon lange andau-

ernden Erb- und Familienstreitigkeiten. Zeugen der von seinem Bruder ausgespro-

chenen Drohungen seien seine Schwester, seine Freundin, ebenso der Kollege sei-

nes Bruders und die Serviertochter der Bar C..

Y. wurde am 28. Juli 2005 von der Kantonspolizei einvernommen. Be-

züglich des Vorfalles vom 7. März 2005 bestätigte er die Aussagen des Berufungs-

klägers, Drohungen gegen diesen ausgesprochen zu haben. Bezüglich des Zwi-

schenfalles vom 17. Juli 2005 bestritt er aber die Morddrohung, wogegen er zugab,

handgreiflich geworden zu sein. In beiden Fällen sei er unter Alkoholeinfluss ge-

standen. Er sei nicht gewalttätig und habe noch nie die Absicht gehabt, seinen Bru-

der umzubringen.

Y. geniesst einen guten Leumund und weist keinen Strafregisterein-

trag auf.

C.

Am 1. September 2005 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden mit

Mandatsantrag an das Kreisamt Chur beantragt, Y. wegen Drohung gemäss Art.

180 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu spre-

E. 3 Die Verfahrenskosten, bestehend aus Barauslagen und Gebühr des Kreisamts in Höhe von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Kreiskasse. Über die staatsanwaltschaftlichen Barauslagen und Untersuchungskosten wird im Übertretungsstrafverfahren entschieden.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 5 können gemäss ständiger Rechtsprechung (PKG 1994 Nr. 46 mit weiteren Hinwei-

sen) Verfügungen der Untersuchungsbehörden mittels Beschwerde gemäss Art.

137 ff. StPO, Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung sowie Urteile

mittels Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO angefochten werden, vorausgesetzt im-

mer, dass das betreffende Rechtsmittel hierfür überhaupt vorgesehen ist. Im Straf-

mandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen erfolgt, wie zuvor bereits gezeigt,

keine Anklageerhebung im Sinne von Art. 98 StPO. Dennoch trennt auch die bünd-

nerische Strafprozessordnung, wie soeben gezeigt, das Strafmandatsverfahren bei

Vergehen und Verbrechen in ein Untersuchungs- und ein Erkenntnisverfahren. Die

Funktion der Anklage wird diesbezüglich vom Mandatsantrag im Sinne von Art. 172

Abs. 2 StPO übernommen. Somit ergibt sich, dass gegen Einstellungsverfügungen

des Kreispräsidenten im erweiterten Strafmandatsverfahren die Berufung an den

Kantonsgerichtsausschuss zu erheben ist (so PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54;

anderer Meinung, aber ohne nähere Begründung: PKG1978 Nr. 53; PKG 1980 Nr.

43; zum Ganzen PKG 2000 Nr. 20).

b)

Gegen Verfügungen der Kreispräsidenten können gemäss Art. 141

Abs. 1 StPO der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss

Berufung einlegen. Ferner ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art.

141 Abs. 1 StPO das Opfer im Sinne von Art. 2 OHG dazu legitimiert, mittels Beru-

fung die Überprüfung eines Entscheides des erstinstanzlichen Sachrichters zu ver-

langen. Grundsätzlich kommt dem Geschädigten die Legitimation zur Berufung

nicht zu, ausser in seiner Eigenschaft als Opfer, sowie im Fall, wo eine Einstellungs-

verfügung nicht im Untersuchungsverfahren, sondern nach Stellung eines Mandats-

antrages im erweiterten Mandatsverfahren ergeht (Padrutt, a.a.O., S. 365). Als Op-

fer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe

an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5, AS 1992 2465]) jede

Person anzusehen, “die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psy-

chischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist“. X. macht geltend, von sei-

nem Bruder mit dem Tode bedroht worden zu sein. Ausserdem gab er bei der poli-

zeilichen Einvernahme an, grosse Angst vor seinem Bruder zu haben. Da somit der

Tatbestand der Drohung zur Diskussion steht, liegt somit eine Opferstellung im

Sinne einer “unmittelbaren psychischen Beeinträchtigung“ vor. Mit der gesetzlichen

Beschränkung auf “unmittelbare“ Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von

der Opferhilfe ausgenommen werden. Dies gilt laut Botschaft zum Opferhilfegesetz

ausdrücklich für Diebstahl und Betrug (vgl. Botschaft vom 25. April 1990, BBl 1990

II 977). Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und

Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

E. 6 sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität “in der Regel“ unter

die Opferhilfe fallen (vgl. a.a.O., S. 977 f.; zum Ganzen BGE 120 Ia 157). Bei der

Drohung handelt es sich um ein Delikt gegen die Freiheit. Der Berufungskläger ist

demnach ein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und somit nach Art. 8 Abs. 1 lit.

c OHG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO legitimiert, Berufung zu erheben.

Die Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich für den Berufungs-

kläger auch aus seiner Stellung als Geschädigter. Als Geschädigten bezeichnet

man diejenige Person, welcher durch die der gerichtlichen Beurteilung unterste-

hende Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte

(R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel

2005, §38, N. 1). Der Nachteil liegt bei der Drohung in einem Angriff auf die Freiheit

der Willensbildung oder –betätigung (S. Trechsel, Kommentar zum Schweizeri-

schen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 1 zu Art. 180 StGB). Derjenige, der bedroht

wird, gilt folglich als geschädigt. X. ist auch unter diesem Gesichtspunkt zur Einrei-

chung der Berufung legitimiert (vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 365).

c)

Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen

seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist

zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids

gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer-

den. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufungsschrift zu genügen.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

2.a)

Im erweiterten Strafmandatsverfahren bei leichten Fällen von Verge-

hen und Verbrechen nach Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO obliegt die Untersuchung aus-

schliesslich dem Untersuchungsrichter. Nachdem der Tatbestand hinreichend ab-

geklärt worden ist, formuliert der Untersuchungsrichter einen Antrag, den er über

die Staatsanwaltschaft, die nach Art. 43 Abs. 3 StPO in diesem Verfahren das Auf-

sichtsrecht ausübt, an das Kreisamt zu leiten hat. Mit dem Mandatsantrag ist der

Kreispräsident in seiner alleinigen Funktion als Sachrichter angerufen. In dieser Ei-

genschaft ist er gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO ausschliesslich zuständig zum Erlass

des Strafmandates oder einer Einstellungsverfügung (Padrutt, a.a.O., S.439 f.,

442). Aus Art. 172 Abs. 2 StPO ergibt sich ebenfalls, dass der Kreispräsident ein

Strafmandat nur dann erlassen darf, wenn er den Tatbestand für hinreichend abge-

klärt erachtet. Ansonsten hat er die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei-

sen.

E. 7 b)

In seiner (Teil-)Einstellungsverfügung vom 8. November 2005, mitge-

teilt am 11. November 2005, hat der Kreispräsident in Bezug auf den Vorfall vom

17. Juli 2005 ausgeführt, dass sich die Aussagen der Beteiligten bezüglich der

(Mord-) Drohung diametral widersprechen würden. Deshalb könne nicht rechts-

genüglich nachgewiesen werden, dass ein strafbares Verhalten vorliege. X. hat aber

ausgesagt, dass die Bardame der Bar C.r das Vorgefallene mitverfolgt habe und

konkrete Aussagen machen könne. Ebenso ist denkbar, dass der Begleiter von Y.,

Z., sachdienliche Angaben machen kann. Um die Widersprüche in den Aussagen

bezüglich des Vorfalles vom 17. Juli 2005 auszuräumen, hätte es daher weiterer

Abklärungen bedurft (z.B. Zeugeneinvernahme der Bardame Bar C.r und des Be-

gleiters von Y.). Der Tatbestand erweist sich somit als nicht hinreichend abgeklärt,

weshalb der Kreispräsident gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO die Akten an die Staats-

anwaltschaft zurückzuweisen hat.

3.

Gemäss Art. 87 Abs. 9 StPO führt der Untersuchungsrichter ein Kon-

frontverhör durch, wenn sich die Aussagen verschiedener Personen in wesentlichen

Punkten widersprechen. Das Gesetz spricht von “Personen“ in der Meinung, dass

der Konfront sich auf alle in das Verfahren Miteinbezogenen erstrecken kann. Das

Konfrontverhör dient der Ausräumung von Widersprüchen in den Aussagen, wozu

Angeschuldigte, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige miteinander

konfrontiert, d.h. sich gegenübergestellt und gemeinsam einvernommen werden

müssen. Wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. bei ernstzunehmender Furcht

(unveröffentl. BGE vom 9.5.1995 in pläd 5/95 S. 73) oder grosser Entfernung des

Zeugen (PKG 1988 Nr. 52), kann auf ein Konfrontverhör verzichtet werden, so dass

es bei schriftlichen Ergänzungsfragen sein Bewenden haben muss (KG-Präsident

15.1.1996 i.S: Minotti; zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 199 f.). Im vorliegenden Fall

liegen keine besonderen Umstände vor, die den Verzicht auf ein Konfrontverhör

rechtfertigen würden. Der Untersuchungsrichter wird demnach allenfalls Konfront-

verhöre durchzuführen haben.

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kreispräsi-

dent das Verfahren gegen Y. wegen Drohung zu Unrecht eingestellt hat. Gemäss

Art. 172 Abs. 2 StPO hat er die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen,

wenn sich herausstellt, dass der Tatbestand nicht hinreichend abgeklärt ist. Denn

um die Widersprüche in den Aussagen bezüglich des Vorfalles vom 17. Juli 2005

auszuräumen, hätte es weiterer Abklärungen bedurft (z.B. Zeugeneinvernahme der

Bardame Bar C.r und des Begleiters von Y.), die der Untersuchungsrichter allenfalls

auch durch Konfrontverhöre gemäss Art. 87 Abs. 9 StPO zu ergänzen haben wird.

E. 8 Aus diesem Grund ist die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.

E. 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.
  3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 52 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Franco Giacometti, c/o Anwaltsbüro Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 8. November 2005, mit- geteilt am 11. November 2005, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., Beru- fungsbeklagter, betreffend Drohung, hat sich ergeben:

2 A. Am 7. März 2005 betrat X. zusammen mit seiner Freundin und seiner Schwester das Restaurant A. in B. Dort feierte sein Bruder Y. seinen Geburtstag und er wollte ihm dazu gratulieren. Y. aber wollte davon nichts wissen und erklärte seiner Zwillingsschwester, sein Bruder habe das Lokal unverzüglich zu verlassen, ansonsten er ihn umbringen würde. Daraufhin verliessen X. und seine Begleitung das Restaurant, was noch zu einem kleinen Handgemenge führte. Aufgrund dieses Vorfalls verfasste X. ein Schreiben, in dem er Y. aufforderte, solche Aktionen in Zukunft zu unterlassen. Kopien dieser Verwarnung sandte er an die Mutter sowie an alle Geschwister. B. X. hat am 17. Juli 2005 die Bar C. in B, aufgesucht, wo er zufälliger- weise auf seinen Bruder traf. Gemäss Angaben von X. soll der Berufungsbeklagte erneut Morddrohungen gegen ihn ausgestossen haben mit der Aufforderung, die Bar sofort zu verlassen. Dabei kam es auch zu Handgreiflichkeiten. Nur dank der Intervention eines Kollegen von Y. konnte eine Eskalation verhindert werden. Die Bardame habe – so X. – den ganzen Zwischenfall mitverfolgen können. Noch am selben Tag stellte X. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafantrag gegen seinen Bruder Y. wegen Drohung und Tätlichkeiten. Bei der an- schliessenden polizeilichen Einvernahme gab er an, grosse Angst vor seinem Bru- der zu haben. Den Grund für diese Morddrohungen sehe er in schon lange andau- ernden Erb- und Familienstreitigkeiten. Zeugen der von seinem Bruder ausgespro- chenen Drohungen seien seine Schwester, seine Freundin, ebenso der Kollege sei- nes Bruders und die Serviertochter der Bar C.. Y. wurde am 28. Juli 2005 von der Kantonspolizei einvernommen. Be- züglich des Vorfalles vom 7. März 2005 bestätigte er die Aussagen des Berufungs- klägers, Drohungen gegen diesen ausgesprochen zu haben. Bezüglich des Zwi- schenfalles vom 17. Juli 2005 bestritt er aber die Morddrohung, wogegen er zugab, handgreiflich geworden zu sein. In beiden Fällen sei er unter Alkoholeinfluss ge- standen. Er sei nicht gewalttätig und habe noch nie die Absicht gehabt, seinen Bru- der umzubringen. Y. geniesst einen guten Leumund und weist keinen Strafregisterein- trag auf. C. Am 1. September 2005 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Mandatsantrag an das Kreisamt Chur beantragt, Y. wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu spre-

3 chen und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Ebenso seien ihm die Verfah- renskosten von Fr. 484.-- zu überbinden. D. Mit Verfügung vom 8. November 2005, mitgeteilt am 11. November 2005, erkannte der Kreispräsident Chur wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen Y. wegen Drohung wird eingestellt.

2. Das Übertretungsstrafverfahren wegen Tätlichkeit wird kreisamtlich wei- tergeführt.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Barauslagen und Gebühr des Kreisamts in Höhe von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Kreiskasse. Über die staatsanwaltschaftlichen Barauslagen und Untersuchungskosten wird im Übertretungsstrafverfahren entschieden.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“ Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Straftat- bestände der Drohung und der Tätlichkeit Antragsdelikte seien, die einen gültigen Strafantrag voraussetzen. Dieser sei gemäss Art. 29 StGB innert dreier Monate seit Kenntnis von Tat und Täter zu stellen. Der Strafantrag wurde am 17. Juli 2005 ge- stellt, weshalb er bezüglich des Vorfalles vom 7. März 2005 zu spät erfolgt und die- ser daher in der Folge nicht mehr zu beurteilen sei. In Bezug auf den Vorfall vom

17. Juli 2005 widersprächen sich die Aussagen der Beteiligten bezüglich der (Mord-)Drohung diametral. Angesichts dieser divergierenden Aussagen könne dem Ange- schuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er seinen Bruder mit dem Tode bedroht habe. Da der rechtsgenügliche Nachweis eines strafbaren Ver- haltens nicht erbracht worden sei, sei das Strafverfahren einzustellen. E. Gegen diese (Teil-)Einstellungsverfügung liess der Berufungskläger am 6. Dezember 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrecht- liche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 der Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 8. November 2005 sei aufzuheben.

2. Die Akten des Strafverfahrens gegen Y. betr. Drohung etc. seien der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung der Untersuchung zu überweisen.

4

3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kreispräsident Chur mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen Y. wegen Dro- hung die Bestimmung von Art. 172 StPO verletzt habe, da der Tatbestand der Dro- hung nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei und noch weitere Beweismittel ersichtlich seien. Eine Einstellung des Strafverfahrens könne allenfalls erst dann in Betracht kommen, wenn gestützt auf die Konfront- und Zeugeneinvernahme der Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht erbracht werden könne. F. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im ergangenen Urteil, verzichtete, auf die Einwendungen des Beru- fungsklägers einzutreten und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Staats- anwaltschaft Graubünden hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 auf eine Ver- nehmlassung verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Zunächst stellt sich die Frage, welches Rechtsmittel gegen eine Ein- stellungsverfügung des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gegeben ist. Die Mehrheit des Grossen Rates hat anlässlich der Einführung des Strafmandatsverfahrens bei Vergehen und Verbrechen, im Gegen- satz zum Vorschlag der Regierung (vgl. Botschaft vom 29. März 1973, Seiten 9 und 30 f.), grossen Wert auf eine strikte Trennung zwischen untersuchender und erken- nender Behörde gelegt (GRP 1973/74, Seiten 56 ff. und 280). Demzufolge enthalten die Bestimmungen über das Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen, insbesondere die Art. 172 und 173 StPO, keinen Auftrag an den Kreispräsidenten, den Sachverhalt festzustellen. Dies im Gegensatz zu Art. 170 StPO, der das Straf- mandatsverfahren bei Übertretungen betrifft. In diesem Sinne sind denn auch Lehre und Praxis davon ausgegangen, dass der Kreispräsident im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Funktion eines Sachrichters und nicht diejenige eines Untersuchungsorgans ausübe (vgl. PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 439 und 442). Grundsätzlich

5 können gemäss ständiger Rechtsprechung (PKG 1994 Nr. 46 mit weiteren Hinwei- sen) Verfügungen der Untersuchungsbehörden mittels Beschwerde gemäss Art. 137 ff. StPO, Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung sowie Urteile mittels Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO angefochten werden, vorausgesetzt im- mer, dass das betreffende Rechtsmittel hierfür überhaupt vorgesehen ist. Im Straf- mandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen erfolgt, wie zuvor bereits gezeigt, keine Anklageerhebung im Sinne von Art. 98 StPO. Dennoch trennt auch die bünd- nerische Strafprozessordnung, wie soeben gezeigt, das Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen in ein Untersuchungs- und ein Erkenntnisverfahren. Die Funktion der Anklage wird diesbezüglich vom Mandatsantrag im Sinne von Art. 172 Abs. 2 StPO übernommen. Somit ergibt sich, dass gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im erweiterten Strafmandatsverfahren die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss zu erheben ist (so PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; anderer Meinung, aber ohne nähere Begründung: PKG1978 Nr. 53; PKG 1980 Nr. 43; zum Ganzen PKG 2000 Nr. 20). b) Gegen Verfügungen der Kreispräsidenten können gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Ferner ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO das Opfer im Sinne von Art. 2 OHG dazu legitimiert, mittels Beru- fung die Überprüfung eines Entscheides des erstinstanzlichen Sachrichters zu ver- langen. Grundsätzlich kommt dem Geschädigten die Legitimation zur Berufung nicht zu, ausser in seiner Eigenschaft als Opfer, sowie im Fall, wo eine Einstellungs- verfügung nicht im Untersuchungsverfahren, sondern nach Stellung eines Mandats- antrages im erweiterten Mandatsverfahren ergeht (Padrutt, a.a.O., S. 365). Als Op- fer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5, AS 1992 2465]) jede Person anzusehen, “die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psy- chischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist“. X. macht geltend, von sei- nem Bruder mit dem Tode bedroht worden zu sein. Ausserdem gab er bei der poli- zeilichen Einvernahme an, grosse Angst vor seinem Bruder zu haben. Da somit der Tatbestand der Drohung zur Diskussion steht, liegt somit eine Opferstellung im Sinne einer “unmittelbaren psychischen Beeinträchtigung“ vor. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf “unmittelbare“ Eingriffe sollen namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dies gilt laut Botschaft zum Opferhilfegesetz ausdrücklich für Diebstahl und Betrug (vgl. Botschaft vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

6 sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität “in der Regel“ unter die Opferhilfe fallen (vgl. a.a.O., S. 977 f.; zum Ganzen BGE 120 Ia 157). Bei der Drohung handelt es sich um ein Delikt gegen die Freiheit. Der Berufungskläger ist demnach ein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und somit nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO legitimiert, Berufung zu erheben. Die Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich für den Berufungs- kläger auch aus seiner Stellung als Geschädigter. Als Geschädigten bezeichnet man diejenige Person, welcher durch die der gerichtlichen Beurteilung unterste- hende Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, §38, N. 1). Der Nachteil liegt bei der Drohung in einem Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung (S. Trechsel, Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 1 zu Art. 180 StGB). Derjenige, der bedroht wird, gilt folglich als geschädigt. X. ist auch unter diesem Gesichtspunkt zur Einrei- chung der Berufung legitimiert (vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 365). c) Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer- den. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufungsschrift zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.a) Im erweiterten Strafmandatsverfahren bei leichten Fällen von Verge- hen und Verbrechen nach Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO obliegt die Untersuchung aus- schliesslich dem Untersuchungsrichter. Nachdem der Tatbestand hinreichend ab- geklärt worden ist, formuliert der Untersuchungsrichter einen Antrag, den er über die Staatsanwaltschaft, die nach Art. 43 Abs. 3 StPO in diesem Verfahren das Auf- sichtsrecht ausübt, an das Kreisamt zu leiten hat. Mit dem Mandatsantrag ist der Kreispräsident in seiner alleinigen Funktion als Sachrichter angerufen. In dieser Ei- genschaft ist er gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO ausschliesslich zuständig zum Erlass des Strafmandates oder einer Einstellungsverfügung (Padrutt, a.a.O., S.439 f., 442). Aus Art. 172 Abs. 2 StPO ergibt sich ebenfalls, dass der Kreispräsident ein Strafmandat nur dann erlassen darf, wenn er den Tatbestand für hinreichend abge- klärt erachtet. Ansonsten hat er die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen.

7 b) In seiner (Teil-)Einstellungsverfügung vom 8. November 2005, mitge- teilt am 11. November 2005, hat der Kreispräsident in Bezug auf den Vorfall vom

17. Juli 2005 ausgeführt, dass sich die Aussagen der Beteiligten bezüglich der (Mord-) Drohung diametral widersprechen würden. Deshalb könne nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden, dass ein strafbares Verhalten vorliege. X. hat aber ausgesagt, dass die Bardame der Bar C.r das Vorgefallene mitverfolgt habe und konkrete Aussagen machen könne. Ebenso ist denkbar, dass der Begleiter von Y., Z., sachdienliche Angaben machen kann. Um die Widersprüche in den Aussagen bezüglich des Vorfalles vom 17. Juli 2005 auszuräumen, hätte es daher weiterer Abklärungen bedurft (z.B. Zeugeneinvernahme der Bardame Bar C.r und des Be- gleiters von Y.). Der Tatbestand erweist sich somit als nicht hinreichend abgeklärt, weshalb der Kreispräsident gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO die Akten an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen hat. 3. Gemäss Art. 87 Abs. 9 StPO führt der Untersuchungsrichter ein Kon- frontverhör durch, wenn sich die Aussagen verschiedener Personen in wesentlichen Punkten widersprechen. Das Gesetz spricht von “Personen“ in der Meinung, dass der Konfront sich auf alle in das Verfahren Miteinbezogenen erstrecken kann. Das Konfrontverhör dient der Ausräumung von Widersprüchen in den Aussagen, wozu Angeschuldigte, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige miteinander konfrontiert, d.h. sich gegenübergestellt und gemeinsam einvernommen werden müssen. Wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. bei ernstzunehmender Furcht (unveröffentl. BGE vom 9.5.1995 in pläd 5/95 S. 73) oder grosser Entfernung des Zeugen (PKG 1988 Nr. 52), kann auf ein Konfrontverhör verzichtet werden, so dass es bei schriftlichen Ergänzungsfragen sein Bewenden haben muss (KG-Präsident 15.1.1996 i.S: Minotti; zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 199 f.). Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor, die den Verzicht auf ein Konfrontverhör rechtfertigen würden. Der Untersuchungsrichter wird demnach allenfalls Konfront- verhöre durchzuführen haben. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Kreispräsi- dent das Verfahren gegen Y. wegen Drohung zu Unrecht eingestellt hat. Gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO hat er die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn sich herausstellt, dass der Tatbestand nicht hinreichend abgeklärt ist. Denn um die Widersprüche in den Aussagen bezüglich des Vorfalles vom 17. Juli 2005 auszuräumen, hätte es weiterer Abklärungen bedurft (z.B. Zeugeneinvernahme der Bardame Bar C.r und des Begleiters von Y.), die der Untersuchungsrichter allenfalls auch durch Konfrontverhöre gemäss Art. 87 Abs. 9 StPO zu ergänzen haben wird.

8 Aus diesem Grund ist die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: